Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 16. Juli 2015 sowie der Bescheid vom 2. Januar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. August 2014 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, Witwenrente nach § 46 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) ab dem 1. Oktober 2013 nach den gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen.
Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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