LSG Thüringen - Urteil vom 11.04.2018
L 3 R 1052/15
Normen:
SGB VI § 46 Abs. 2a;
Vorinstanzen:
SG Altenburg, vom 16.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 2922/14

Gewährung einer WitwenrenteEintägige EhedauerBegriff der besonderen UmständeÜberwiegen der von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe

LSG Thüringen, Urteil vom 11.04.2018 - Aktenzeichen L 3 R 1052/15

DRsp Nr. 2018/14888

Gewährung einer Witwenrente Eintägige Ehedauer Begriff der besonderen Umstände Überwiegen der von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe

1. Die "besonderen Umstände" in § 46 Abs. 2a Halbsatz 2 SGB VI sind ein unbestimmter Rechtsbegriff, wobei der Beurteilungsspielraum der vollen richterlichen Kontrolle unterliegt.2. Insoweit sind alle äußeren und inneren Umstände des Einzelfalles zu prüfen, die auf einen von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggrund für die Heirat schließen lassen.3. Es kommt auch auf voneinander abweichende Beweggründe beider Ehegatten an, es sei denn, dass der hinterbliebene Ehegatte den Versicherten beispielsweise durch Ausnutzung einer Notlage oder Willensschwäche zur Eheschließung veranlasst hat.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 16. Juli 2015 sowie der Bescheid vom 2. Januar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. August 2014 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, Witwenrente nach § 46 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) ab dem 1. Oktober 2013 nach den gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen.

Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 46 Abs. 2a;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Witwenrente nach § 46 SGB VI.