Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 18. November 2015 aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Gewährung eines Ausgleichs nach §
Der 1982 geborene Kläger ist am 1. Januar 2004 in den Dienst der Bundeswehr eingetreten. Der Vertragsarzt der Bundeswehr Dr. C. vermerkte bei der Einstellungsuntersuchung: "Keine Änderung des Gesundheitszustands seit der Musterung/Annahmeuntersuchung, keine akuten Beschwerden." Am 27. Juli 2007 erlitt der Kläger im Rahmen einer Truppenübung einen Hörsturz.
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