LSG Bayern - Beschluss vom 06.08.2018
L 11 AS 687/18 B PKH
Normen:
ZPO § 118; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 25.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 17 AS 486/18

Gewährung eines Darlehens zur Begleichung von MietschuldenPKH-VerfahrenMaßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der ErfolgsaussichtenRechtliches Gehör in EilverfahrenAusnahmsweiser Verzicht auf Gewährung rechtlichen Gehörs

LSG Bayern, Beschluss vom 06.08.2018 - Aktenzeichen L 11 AS 687/18 B PKH

DRsp Nr. 2018/10824

Gewährung eines Darlehens zur Begleichung von Mietschulden PKH-Verfahren Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussichten Rechtliches Gehör in Eilverfahren Ausnahmsweiser Verzicht auf Gewährung rechtlichen Gehörs

1. Maßgebend für die Beurteilung der Erfolgsaussichten in einem PKH-Beschwerdeverfahren sind die Verhältnisse und der Kenntnisstand im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Beschwerde. 2. Ein früherer Zeitpunkt ist dann zu berücksichtigen, wenn sich die Entscheidung über den PKH-Antrag verzögert hat und eine Änderung zum Nachteil des ASt eingetreten ist. 3. Rechtliches Gehör muss dem Antragsteller grundsätzlich gewährt werden.4. In Eilverfahren kann durch Setzung einer kurzen Frist zur Stellungnahme den Besonderheiten eines solchen Verfahrens Rechnung getragen werden. 5. Auf die Gewährung rechtlichen Gehörs im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahren kann wegen der verfassungsrechtlichen Verankerung dieses Rechts nur in besonderen Ausnahmefällen, keinesfalls aber generell verzichtet werden.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 25.05.2018 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 118; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

I.

Streitig war im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens die Gewährung eines Darlehens zur Begleichung von Mietschulden.