Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Lüneburg vom 6. März 2023 aufgehoben.
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin für die Zeit ab dem 30. Januar 2023 bis zur Entscheidung über ihren Leistungsantrag vom 30. November 2022 vorläufig lebensunterhaltssichernde Leistungen nach dem
Der Antragsgegner hat die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin für beide Instanzen zu erstatten.
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