LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 25.05.2023
L 8 AY 14/23 B ER
Normen:
AsylbLG § 1 Abs. 1 Nr. 5; AufenthG § 4 Abs. 1; AufenthG § 6; AufenthG § 81 Abs. 3 S. 1; EGV 539/2001 Art. 1 Abs. 2; VO (EU) 2018/1806 Art. 4 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Lüneburg, vom 06.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen S 26 AY 2/23 ER

Gewährung existenzsichernder Leistungen nach dem AsylbLG für eine visumsfrei nach Deutschland eingereiste drittstaatsangehörige Antragstellerin; Erlaubte titelfreie (d.h. visumfreie) Einreise bei Abzielung des beabsichtigten Aufenthaltszwecks nur auf einen Kurzaufenthalt i.S. von Art 4 Abs 1 EU-VO 2018/1806

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 25.05.2023 - Aktenzeichen L 8 AY 14/23 B ER

DRsp Nr. 2024/2361

Gewährung existenzsichernder Leistungen nach dem AsylbLG für eine visumsfrei nach Deutschland eingereiste drittstaatsangehörige Antragstellerin; Erlaubte titelfreie (d.h. visumfreie) Einreise bei Abzielung des beabsichtigten Aufenthaltszwecks nur auf einen Kurzaufenthalt i.S. von Art 4 Abs 1 EU-VO 2018/1806

Eine titelfreie (dh visumfreie) Einreise ist nur dann als erlaubt anzusehen, wenn der beabsichtigte Aufenthaltszweck auch nur auf einen Kurzaufenthalt iS von Art 4 Abs 1 EU-VO 2018/1806 gerichtet ist. Beabsichtigt der Ausländer schon bei der Einreise einen Aufenthalt, der wegen der Überschreitung des zeitlichen Rahmens eines Visums bedurft hätte, besteht für die Anwendbarkeit der Befreiungsvorschrift kein Raum (Fortführung von LSG Niedersachsen-Bremen v. 28.08.2014 - L 8 AY 53/14 B ER - juris Rn. 16).

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Lüneburg vom 6. März 2023 aufgehoben.

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin für die Zeit ab dem 30. Januar 2023 bis zur Entscheidung über ihren Leistungsantrag vom 30. November 2022 vorläufig lebensunterhaltssichernde Leistungen nach dem AsylbLG zu gewähren.

Der Antragsgegner hat die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin für beide Instanzen zu erstatten.

Normenkette:

AsylbLG § 1 Abs. 1 Nr. 5; § Abs. ;