VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 14.04.2021
9 S 5/19
Normen:
GG Art. 2 Abs.; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1; VwS BW § 22a Abs. 6 S. 2; SGB VI § 6 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 15.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 9157/17

Gewährung höherer Rentenleistungen für Rechtsanwälte wegen Kinderbetreuungszeiten

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.04.2021 - Aktenzeichen 9 S 5/19

DRsp Nr. 2021/8583

Gewährung höherer Rentenleistungen für Rechtsanwälte wegen Kinderbetreuungszeiten

Ausgehend von der aktuellen Ausgestaltung der Versorgungssysteme sind weder der Landesgesetzgeber noch das Versorgungswerk für Rechtsanwälte von Verfassungs wegen zum Erlass einer Regelung verpflichtet, die eine rentenerhöhende Berücksichtigung von Zeiten der Kindererziehung vorsieht.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 15. August 2018 - 5 K 9157/17 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 2 Abs.; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1; VwS BW § 22a Abs. 6 S. 2; SGB VI § 6 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Die Klägerin beanstandet die Höhe ihrer Altersrente.

Die am 26.04.1957 geborene verheiratete Klägerin wurde am 01.04.1986 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Im Verlauf ihrer Berufstätigkeit nahm sie für die Betreuung ihrer beiden 1997 und 1999 geborenen Kinder Erziehungszeit in Anspruch.