LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 13.06.2017
L 18 KN 93/16
Normen:
SGG § 153 ;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 31.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 KN 190/14

Gewährung höherer Witwenrente

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.06.2017 - Aktenzeichen L 18 KN 93/16

DRsp Nr. 2017/14864

Gewährung höherer Witwenrente

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dortmund vom 31. Mai 2016 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 153 ;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Gewährung höherer Witwenrente.

Die am 00.00.1949 im damaligen Jugoslawien (heute Bosnien-Herzegowina) geborene Klägerin ist die Witwe des am 00.00.1936 ebenfalls im damaligen Jugoslawien geborenen und am 00.00.2002 verstorbenen J C (im Folgenden: Versicherter) und die Mutter der am 00.00.1987 geborenen gemeinsamen Tochter C C. Der Versicherte hatte in der Zeit vom 3.9.1968 bis zum 22.8.1974 für insgesamt 71 Monate Pflichtbeiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung bzw. zur Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten entrichtet.

Auf ihren am 14.6.2002 gestellten Antrag hin bewilligte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 2.4.2003 ab dem 1.6.2002 große Witwenrente in Höhe von damals 88,23 EUR monatlich.