I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 12. Mai 2022 - S 20 SO 195/20 - wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die Gewährung laufender Leistungen nach dem 4. Kapitel Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) ab dem 01.01.2019 bis zum 30.11.2020.
Der 1949 geborene, schwerbehinderte (Grad der Behinderung von 100 und Merkzeichen "G") Kläger ist Altersrentner mit Pflegegrad 2. Er bewohnt mit seiner 1973 geborenen, im Mai 2018 in Thailand geehelichten Ehefrau, die seit 01.12.2018 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II bezieht, eine Wohnung im Bereich der Beklagten.
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