BSG - Urteil vom 12.02.2009
B 5 R 70/06 R
Normen:
SGB VI § 35; ZRBG § 1 Abs. 1; ZRBG § 2 Abs. 1 Nr. 1; ZRBG § 3 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Landshut, vom 19.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 373/04
LSG München - L 13 R 153/06 - 20.09.2006,

Gewährung von Altersrente nach dem Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto; Anwendbarkeit bei der Erbringung von Leistungen aus einem anderen System der sozialen Sicherheit

BSG, Urteil vom 12.02.2009 - Aktenzeichen B 5 R 70/06 R

DRsp Nr. 2009/17167

Gewährung von Altersrente nach dem Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto; Anwendbarkeit bei der Erbringung von Leistungen aus einem anderen System der sozialen Sicherheit

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 20. September 2006 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

SGB VI § 35; ZRBG § 1 Abs. 1; ZRBG § 2 Abs. 1 Nr. 1; ZRBG § 3 Abs. 2;

Gründe:

I

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Gewährung einer Regelaltersrente unter Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten im Ghetto Theresienstadt.

Die im Jahre 1926 geborene Klägerin ist Staatsangehörige der Tschechischen Republik. In der Zeit vom 22.2.1942 bis 5.5.1945 arbeitete sie im Ghetto Theresienstadt als landwirtschaftliche Arbeiterin. Von 1945 bis 1948 besuchte die Klägerin eine Fachschule, war bis 1960 als Arbeiterin in der Landwirtschaft und Holzbearbeitung sowie anschließend bis 1980 als Beamtin und Buchhalterin tätig. Seit 1.5.1980 bezieht sie in ihrer Heimat Altersrente.