LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 18.12.2014
L 20 AY 76/14 B ER
Normen:
AsylbLG § 3 Abs. 1; SGB XII § 28; SGB XII § 30 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 18.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 AY 70/14 ER

Gewährung von Grundleistungen nach § 3 AsylbLG an eine Alleinerziehende unter Zugrundelegung der Regelbedarfsstufe 1 nach Maßgabe der Entscheidung des BVerfG vom 18.07.2012 (1 BvL 10/10 und 1/11)Bemessung des GrundleistungsbedarfsPrüfung eines Mehrbedarfs wegen Alleinerziehung

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.12.2014 - Aktenzeichen L 20 AY 76/14 B ER - Aktenzeichen L 20 AY 77/14 B ER

DRsp Nr. 2015/1501

Gewährung von Grundleistungen nach § 3 AsylbLG an eine Alleinerziehende unter Zugrundelegung der Regelbedarfsstufe 1 nach Maßgabe der Entscheidung des BVerfG vom 18.07.2012 (1 BvL 10/10 und 1/11) Bemessung des Grundleistungsbedarfs Prüfung eines Mehrbedarfs wegen Alleinerziehung

Die Bemessung des Grundleistungsbedarfs ist im AsylbLG selbst, nämlich in § 3 AsylbLG bzw. inzwischen durch die Übergangsregelung des BVerfG, abschließend geregelt. Ein Mehrbedarf für Alleinerziehende kann mangels einer gesetzlichen Grundlage nicht zugesprochen werden. Die Anerkennung eines Mehrbedarfs analog § 30 Abs. 3 SGB XII ist nicht zulässig.

Tenor