OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 26.04.2021
12 B 512/21
Normen:
SGB VIII § 19;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 26 L 308/21

Gewährung von Jugendhilfe in Form der Unterbringung in einer Mutter-Kind-Einrichtung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.04.2021 - Aktenzeichen 12 B 512/21

DRsp Nr. 2021/11095

Gewährung von Jugendhilfe in Form der Unterbringung in einer Mutter-Kind-Einrichtung

Tenor

1.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

2.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Normenkette:

SGB VIII § 19;

Gründe

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung in Gestalt der Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch das Verwaltungsgericht bietet nicht die nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg. Dies ergibt sich aus den nachfolgenden Ausführungen.

2. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem erstinstanzlich gestellten Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hätte stattgegeben müssen.