Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 08.08.2022 geändert und die Klage abgewiesen.
Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Zwischen den Beteiligten steht die Höhe des dem Kläger für den Zeitraum vom 23.01.2020 bis zum 24.08.2020 gewährten Krankengeldes im Streit.
Der 0000 geborene Kläger ist Inhaber eines Gartenbauunternehmens und als solcher als hauptberuflich Selbständiger freiwillig bei der Beklagten krankenversichert; seit dem Jahr 2017 besteht die Versicherung mit Anspruch auf Krankengeld. Der Kläger beschäftigt regelmäßig keine Mitarbeitenden.
Im Jahr 2019 war der Kläger an 317 Tagen arbeitsunfähig und bezog an 253 Tagen von der Beklagten Krankengeld. Der Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr 2019 weist Einkünfte in Höhe von insgesamt 4.522 Euro aus. Die Beklagte legte der Beitragsbemessung für das Jahr 2019 Einkünfte des Klägers in Höhe von monatlich 1.267,85 Euro (4.522 Euro : <360 Tage - 253 Tage> x 30 Tage = 1.267,85 Euro) zu Grunde (Bescheid vom 05.05.2020).
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