LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 01.10.2018
L 11 KR 817/18
Normen:
SGB V §§ 44 ff.;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 30.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 KR 1671/17

Gewährung von KrankengeldNahtlose ArbeitsunfähigkeitsbescheinigungVorherige ärztliche Feststellung der AU

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.10.2018 - Aktenzeichen L 11 KR 817/18

DRsp Nr. 2018/18096

Gewährung von Krankengeld Nahtlose Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung Vorherige ärztliche Feststellung der AU

Eine rückwirkende Feststellung der Arbeitsunfähigkeit scheidet aus, wenn der Versicherte ohne vorherige Terminvereinbarung zwar noch am nächsten Werktag gegen 16:30 Uhr nach Ablauf des aktuellen Bewilligungsabschnitts die Arztpraxis aufsucht, dort aber seinen Hausarzt nicht mehr antrifft, weil die Praxis am Nachmittag wegen Erkrankung des Arztes geschlossen war.

1. Ein Anspruch auf Krg setzt die vorherige ärztliche Feststellung der AU voraus und dem Attest des behandelnden Arztes mit der Feststellung der AU kommt lediglich die Bedeutung einer gutachtlichen Stellungnahme zu, welche die Grundlage für den über den Krg-Bezug zu erteilenden Verwaltungsakt der Krankenkasse bildet, ohne dass Krankenkasse und Gerichte an den Inhalt der ärztlichen Bescheinigung gebunden sind.2. Die AU und auch die ärztliche Feststellung der AU müssen bei zeitlich befristeter AU-Feststellung und dementsprechender Krg-Gewährung für jeden Bewilligungsabschnitt jeweils erneut vorliegen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 30.01.2018 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB V §§ 44 ff.;

Tatbestand