LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 28.09.2018
L 8 U 1128/17
Normen:
SGB VII § 45 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 10.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 U 988/15

Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach einem ArbeitsunfallTheorie der wesentlichen BedingungWesentlichkeit einer UrsacheNaturwissenschaftlich-philosophische BedingungstheorieKonkurrierende Mitursache

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.09.2018 - Aktenzeichen L 8 U 1128/17

DRsp Nr. 2018/15488

Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach einem Arbeitsunfall Theorie der wesentlichen Bedingung Wesentlichkeit einer Ursache Naturwissenschaftlich-philosophische Bedingungstheorie Konkurrierende Mitursache

Sind das Unfallereignis und die zum Unfallzeitpunkt psychiatrisch nicht als krankheitswertig zu beschreibende Persönlichkeitsstruktur an der Entstehung einer psychischen Störung (hier dissoziative Bewegungsstörung als Konversionsstörung) wesentlich beteiligt gewesen, ist mit der Feststellung, dass unfallbedingte Ursachen an der Unterhaltung des gleichgebliebenen Krankheitsbilds nicht mehr mitwirken, ein hinreichend wahrscheinlicher Unfallzusammenhang der fortbestehenden Erkrankung wegen des Wechsels der Wesensgrundlage entfallen. Für diese rechtliche Beurteilung reicht somit aus, dass die nicht krankheitswertige Persönlichkeitsstruktur in einem Bedingungsgefüge mit nicht näher zu beschreibenden unfallfremden äußeren Umständen als die psychische Störung allein unterhaltender Faktor wirkt.

1. Nach der auch im Unfallversicherungsrecht geltenden Theorie der wesentlichen Bedingung werden als kausal und rechtserheblich nur solche Ursachen angesehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben.