LSG Hamburg - Urteil vom 14.09.2018
L 4 SO 70/17
Normen:
SGG § 88 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 18.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 28 SO 432/16

Gewährung von Leistungen der HaushaltshilfeUnzulässigkeit einer Untätigkeitsklage

LSG Hamburg, Urteil vom 14.09.2018 - Aktenzeichen L 4 SO 70/17

DRsp Nr. 2018/15666

Gewährung von Leistungen der Haushaltshilfe Unzulässigkeit einer Untätigkeitsklage

Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 18. August 2017 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 88 Abs. 1;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt vom beklagten Sozialhilfeträger die Bescheidung der tatsächlich erfolgten Gewährung von Leistungen der Haushaltshilfe.

Der alleinstehende Kläger ist 1942 geboren, schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 100 sowie den Merkzeichen G (erheblich beeinträchtigt in der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr), RF (Befreiung Rundfunkgebühren) und B (auf eine Begleitperson angewiesen). Er stand im streitbefangenen Zeitraum und steht weiterhin u.a. im Bezug von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bei der Beklagten und bezieht eine Altersrente.