OVG Saarland - Beschluss vom 22.09.2021
2 A 94/21
Normen:
AFBG § 2 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b); AFBG § 2 Abs. 5 S. 3; AFBG § 7 Abs. 3a;
Vorinstanzen:
VG Saarland, vom 24.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 274/20

Gewährung von Leistungen für den Teilzeitlehrgang Fahrzeuglackiermeister bei Überschreiten der Förderungshöchstdauer von 48 Kalendermonaten für Maßnahmen in Teilzeitform; Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung nach Unterbrechung aus wichtigem Grund

OVG Saarland, Beschluss vom 22.09.2021 - Aktenzeichen 2 A 94/21

DRsp Nr. 2021/15105

Gewährung von Leistungen für den Teilzeitlehrgang "Fahrzeuglackiermeister" bei Überschreiten der Förderungshöchstdauer von 48 Kalendermonaten für Maßnahmen in Teilzeitform; Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung nach Unterbrechung aus wichtigem Grund

1. Der vom Gesetz vorgegebene maximale Zeitrahmen kann nicht beliebig dadurch verlängert werden, dass für die ersten Maßnahmenabschnitte keine Förderung beantragt wird.2. Das AFBG sieht keine Förderung einzelner Maßnahmenabschnitte nach Unterbrechung oder Abbruch einer Maßnahme beruflicher Aufstiegsfortbildung vor, sondern geht von der Förderung der gesamten Maßnahme aus.3. Eine Weiterförderung nach einer Unterbrechung aus wichtigem Grund setzt eine unverzügliche, d.h. ohne schuldhaftes Zögern erfolgte Wiederaufnahme der Maßnahme voraus.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 24. Februar 2021 - 3 K 274/20 - wird zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.

Normenkette:

AFBG § 2 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b); AFBG § 2 Abs. 5 S. 3; AFBG § 7 Abs. 3a;

Gründe

I.