OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 09.06.2021
12 B 636/21
Normen:
SGB VIII § 35a; SGB VIII § 41;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 19 L 448/21

Gewährung von Leistungen zum Aufenthalt in der Intensivwohngruppe und der autismusspezifischen Einzelförderung als Hilfe für junge Volljährige hinsichtlich Zuständigkeit

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.06.2021 - Aktenzeichen 12 B 636/21

DRsp Nr. 2021/11162

Gewährung von Leistungen zum Aufenthalt in der Intensivwohngruppe und der autismusspezifischen Einzelförderung als Hilfe für junge Volljährige hinsichtlich Zuständigkeit

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Normenkette:

SGB VIII § 35a; SGB VIII § 41;

Gründe

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet.

Die vom Antragsteller fristgerecht angeführten Gründe, auf deren Überprüfung der beschließende Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben keine Veranlassung, den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers,

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens die bislang gewährten Leistungen zum Aufenthalt in der Intensivwohngruppe B. G. einschließlich der autismusspezifischen Einzelförderung, der Einzelfallhilfe sowie der begleiteten Elternkontakte über den 27. September 2020 hinaus weiter zu gewähren,