Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet.
Die vom Antragsteller fristgerecht angeführten Gründe, auf deren Überprüfung der beschließende Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben keine Veranlassung, den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens die bislang gewährten Leistungen zum Aufenthalt in der Intensivwohngruppe B. G. einschließlich der autismusspezifischen Einzelförderung, der Einzelfallhilfe sowie der begleiteten Elternkontakte über den 27. September 2020 hinaus weiter zu gewähren,
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