LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 19.12.2014
L 2 AS 267/13
Normen:
SGB I § 60 Abs. 1 S. 1; SGB I § 66 Abs. 1 S. 1; SGB I § 65; SGB I § 66 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 12.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 38 AS 2085/11

Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB IIMitwirkungspflichten eines (selbständig tätigen) Leistungsempfängers im Hinblick auf die Glaubhaftmachung seiner Hilfebedürftigkeit Kontoauszüge als Beweismittel i.S.d. § 60 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB I

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.12.2014 - Aktenzeichen L 2 AS 267/13

DRsp Nr. 2015/4313

Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II Mitwirkungspflichten eines (selbständig tätigen) Leistungsempfängers im Hinblick auf die Glaubhaftmachung seiner Hilfebedürftigkeit Kontoauszüge als Beweismittel i.S.d. § 60 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB I

Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen. Diese Mitwirkungsobliegenheiten gelten auch im Rahmen des SGB II.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 12.12.2012 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB I § 60 Abs. 1 S. 1; SGB I § 66 Abs. 1 S. 1; SGB I § 65; SGB I § 66 Abs. 3;

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Versagung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ab 01.08.2010.