VGH Bayern - Beschluss vom 14.11.2014
14 C 12.2695
Normen:
VwGO § 166; ZPO § 114 S. 1; BBG § 46 Abs. 4 S. 1, 4; BBhV § 35 Abs. 2 Nr. 5; SGB VI § 9 Abs. 1 S. 1; SGB VI § 15 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 26 Abs. 1 Nr. 2; SGB IX § 26 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 27.11.2012

Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Erhebung einer Klage bzgl. Kostentragung von Rehabilitationsmaßnahmen; Beihilfefähigkeit einer Mutter-Kind-Kur zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit eines Beamten

VGH Bayern, Beschluss vom 14.11.2014 - Aktenzeichen 14 C 12.2695

DRsp Nr. 2016/6748

Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Erhebung einer Klage bzgl. Kostentragung von Rehabilitationsmaßnahmen; Beihilfefähigkeit einer Mutter-Kind-Kur zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit eines Beamten

Tenor

I.

Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 27. November 2012 wird abgeändert. Der Antragstellerin wird für ein noch einzuleitendes Klageverfahren im ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit sie Kostenerstattung für ihr selbst verordnete Maßnahmen begehrt mit Ausnahme des von ihr zu tragenden Eigenbehalts sowie der die beihilfefähigen Höchstbeträge übersteigenden Kosten für Massagen. Rechtsanwalt ..., wird als Bevollmächtigter beigeordnet.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Gerichtsgebühr nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung (GKG a. F.) wird auf die Hälfte ermäßigt.

Normenkette:

VwGO § 166; ZPO § 114 S. 1; BBG § 46 Abs. 4 S. 1, 4; BBhV § 35 Abs. 2 Nr. 5; SGB VI § 9 Abs. 1 S. 1; SGB VI § 15 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 26 Abs. 1 Nr. 2; SGB IX § 26 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Klage auf Kostentragung von Rehabilitationsmaßnahmen durch die Beklagte als Dienstherrn.