Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 27. November 2012 wird abgeändert. Der Antragstellerin wird für ein noch einzuleitendes Klageverfahren im ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit sie Kostenerstattung für ihr selbst verordnete Maßnahmen begehrt mit Ausnahme des von ihr zu tragenden Eigenbehalts sowie der die beihilfefähigen Höchstbeträge übersteigenden Kosten für Massagen. Rechtsanwalt ..., wird als Bevollmächtigter beigeordnet.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
II.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Gerichtsgebühr nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum
I.
Die Antragstellerin begehrt Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Klage auf Kostentragung von Rehabilitationsmaßnahmen durch die Beklagte als Dienstherrn.
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