LSG Bayern - Beschluss vom 19.11.2018 L 8 AY 23/18 B ER
Normen:
AsylbLG § 2 Abs. 1; SGG § 86b Abs. 2 S. 2; SGB I § 39 Abs. 1 S. 2; SGG § 54 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG München, vom 08.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 42 AY 244/18 ER
Gewährung von ungekürzten Barleistungen nach dem AsylbLG im EilverfahrenGerichtliche Kontrolldichte von ErmessensentscheidungenErmessensfehler wegen ErmessensnichtgebrauchKein Nachschieben von Ermessenserwägungen
LSG Bayern, Beschluss vom 19.11.2018 - Aktenzeichen L 8 AY 23/18 B ER
DRsp Nr. 2019/2910
Gewährung von ungekürzten Barleistungen nach dem AsylbLG im EilverfahrenGerichtliche Kontrolldichte von ErmessensentscheidungenErmessensfehler wegen ErmessensnichtgebrauchKein Nachschieben von Ermessenserwägungen
1. Die Ermessensaubübung durch eine Behörde ist im gerichtlichen Verfahren nur eingeschränkt überprüfbar; sie ist als solche nur rechtswidrig und auf Anfechtung hin auch nur dann aufzuheben, wenn der Anspruch auf pflichtgemäße Ausübung fehlerfreien Ermessens verletzt ist.2. Ein Ermessensfehler liegt vor, wenn die Behörde ihrer Pflicht zur Ermessensbetätigung überhaupt nicht nachgekommen ist oder wenn ihr bei Ausübung des Ermessens Rechtsfehler unterlaufen sind.3. Während eines anhängigen Gerichtsverfahrens können Ermessenserwägungen nicht nachgeschoben werden.
Tenor
I. II. III. IV.
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