LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 19.09.2018
L 16 R 45/18
Normen:
SGB VI § 240;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt/Oder, vom 15.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 449/15

Gewährung von Versichertenrente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei BerufsunfähigkeitWertigkeit des bisherigen BerufsEinordnung eines bestimmten Berufs in ein Mehrstufenschema

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.09.2018 - Aktenzeichen L 16 R 45/18

DRsp Nr. 2018/16637

Gewährung von Versichertenrente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit Wertigkeit des bisherigen Berufs Einordnung eines bestimmten Berufs in ein Mehrstufenschema

1. Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit beurteilt sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. 2. Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufs haben, gebildet worden. 3. Die Einordnung eines bestimmten Berufs in das Mehrstufenschema erfolgt aber nicht ausschließlich nach der Dauer der absolvierten förmlichen Berufsausbildung, weil allein die Qualität der verrichteten Arbeit, d.h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb maßgebend ist.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 15. Dezember 2017 geändert.

Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind im gesamten Verfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 240;

Tatbestand:

Streitig ist die Gewährung von Versichertenrente wegen teilweiser Erwerbsminderung (EM) bei Berufsunfähigkeit (BU) für die Zeit ab 1. August 2014.