BSG - Urteil vom 11.03.1998
B 9 VG 2/96 R
Normen:
EWGAbk TUR; OEG § 1 Abs. 4, § 1 Abs. 5, § 10 S. 3, § 10a, § 10c; SGB X § 44 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJW 1999, 238
SozR-3 3800 § 1 Nr. 13

Gewaltopferentschädigung für eingebürgerte türkische Opfer von Gewalttaten, kein neuer Antrag in Überprüfungsfällen nach § 44 Abs. 1 SGB X

BSG, Urteil vom 11.03.1998 - Aktenzeichen B 9 VG 2/96 R

DRsp Nr. 1998/19321

Gewaltopferentschädigung für eingebürgerte türkische Opfer von Gewalttaten, kein neuer Antrag in Überprüfungsfällen nach § 44 Abs. 1 SGB X

1. Auch vor dem 1.7.1990 geschädigte und inzwischen eingebürgerte türkische Opfer von Gewalttaten können Leistungen frühestens ab diesem Zeitpunkt erhalten (Bestätigung und Fortführung von BSG vom 6.3.1996 - 9 RVg 4/95 = BSGE 78, 51 = SozR 3-3800 § 10 Nr. 1).2. Um Dauerleistungen aufgrund einer Änderung des OEG danach auch für die Zukunft beziehen zu können, ist in Überprüfungsfällen nach § 44 Abs. 1 SGB X regelmäßig kein neuer Antrag erforderlich. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

EWGAbk TUR; OEG § 1 Abs. 4, § 1 Abs. 5, § 10 S. 3, § 10a, § 10c; SGB X § 44 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Streitig ist, ob die Klägerin Anspruch auf Versorgung nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (OEG) hat.