OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 06.05.1997
25 A 4926/94
Normen:
HwO § 61 Abs. 2 Nr. 2 HS 2 § 73 ; SGB V § 88 Abs. 2 ;
Fundstellen:
GewArch 1997, 374
MedR 1997, 550
NVwZ-RR 1998, 100
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, vom 19.08.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 6728/93

Gewerberecht: Beitragserhebung durch Zahntechniker-Innung

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.05.1997 - Aktenzeichen 25 A 4926/94

DRsp Nr. 2007/13396

Gewerberecht: Beitragserhebung durch Zahntechniker-Innung

»Eine Abgabe, die eine Zahntechniker-Innung als Pauschale von allen zahntechnischen Betrieben im Innungsbezirk dafür erhebt, daß sie auf dem Gebiet des kassenzahnärztlichen Vertragswesens den für den Vertragsabschluß mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen zuständigen Landesinnungsverband unterstützt, ist keine Gebühr, sondern ein Beitrag, der von Nichtmitgliedern nicht erhoben werden kann.«

Normenkette:

HwO § 61 Abs. 2 Nr. 2 HS 2 § 73 ; SGB V § 88 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Die Klägerin betreibt ein gewerbliches zahntechnisches Laboratorium im Bezirk der beklagten Zahntechniker-Innung, ohne deren Mitglied zu sein. Im November 1992 erließ die Beklagte einen Gebührenbescheid, in dem sie die Klägerin aufforderte, für die Verwaltungstätigkeit der Beklagten im Bereich des Krankenkassen-Vertragswesens, namentlich zur Vorbereitung, zum Abschluß und zur Durchführung der Vergütungsvereinbarungen zwischen dem Landesinnungsverband und den Landesverbänden der Krankenkassen eine " SGB V - Gebühr" in Höhe von 420,-- DM zu zahlen. Auf die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hob das VG den Gebührenbescheid auf. Die Berufung der Beklagten wies das OVG zurück.

II.