I.
Die Klägerin betreibt ein gewerbliches zahntechnisches Laboratorium im Bezirk der beklagten Zahntechniker-Innung, ohne deren Mitglied zu sein. Im November 1992 erließ die Beklagte einen Gebührenbescheid, in dem sie die Klägerin aufforderte, für die Verwaltungstätigkeit der Beklagten im Bereich des Krankenkassen-Vertragswesens, namentlich zur Vorbereitung, zum Abschluß und zur Durchführung der Vergütungsvereinbarungen zwischen dem Landesinnungsverband und den Landesverbänden der Krankenkassen eine " SGB V - Gebühr" in Höhe von 420,-- DM zu zahlen. Auf die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hob das VG den Gebührenbescheid auf. Die Berufung der Beklagten wies das OVG zurück.
II.
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