BVerfG - Beschluss vom 21.03.1994
1 BvR 1485/93
Normen:
ArbGG § 83 Abs. 2 ; GG Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3, Art. 103 Abs. 1;
Fundstellen:
AP Nr. 19 zu § 286 ZPO
AP Nr. 4a zu § 2 BetrVG 1972
AuR 1994, 196
AuR 1994, 313
EWiR 1994, 431
EzA § 2 BetrVG 1972 Nr. 14a
NJW 1994, 2347
NZA 1994, 891
Vorinstanzen:
BAG, vom 21.07.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 7 ABR 25/92
LAG Nürnberg - 5 TaBV 41/89 - 22.08.90n,
ArbG Nürnberg, vom 06.06.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BV 30/89

Gewerkschaft: Nachweis der Mitgliedschaft von Angehörigen eines Betriebes, zu dem Zutritt begehrt wird - rechtliches Gehör - faires Verfahren

BVerfG, Beschluss vom 21.03.1994 - Aktenzeichen 1 BvR 1485/93

DRsp Nr. 2001/14338

Gewerkschaft: Nachweis der Mitgliedschaft von Angehörigen eines Betriebes, zu dem Zutritt begehrt wird - rechtliches Gehör - faires Verfahren

1. Mittelbare Beweismittel verstoßen bereits im Strafverfahren nicht gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör, den Anspruch des Rechtssuchenden auf effektiven Rechtsschutz und den Grundsatz auf ein faires Verfahren. verstoßen. Dies gilt erst recht im Zivilverfahren, in dem weniger tief in die Rechte des einzelnen eingegriffen wird. 2. Wird durch ein Gericht eine von einem Notar über eigene, nachgeprüfte Wahrnehmungen erstellte öffentliche Urkunde und eine von diesem aufgenommene eidesstattliche Versicherung verwertet, stellt sich die Frage der Vereinbarkeit der Vernehmung eines Zeugen vom Hörensagen mit dem Grundsatz auf ein faires Verfahren nicht.

Normenkette:

ArbGG § 83 Abs. 2 ; GG Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3, Art. 103 Abs. 1;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen arbeitsgerichtliche Entscheidungen, in denen um ein Zutrittsrecht der antragstellenden Gewerkschaft zum Betrieb der Beschwerdeführerin gestritten wurde.

I.