LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 28.04.2006
15 Ta 118/06
Normen:
KSchG § 5 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, vom 14.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 258/05

Glaubhaftmachung bei nachträgliche Klagezulassung innerhalb der Antragsfrist

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 28.04.2006 - Aktenzeichen 15 Ta 118/06

DRsp Nr. 2006/19765

Glaubhaftmachung bei nachträgliche Klagezulassung innerhalb der Antragsfrist

»§ 5 Abs. 2 Satz 2 KSchG erstreckt sich auch auf Abs. 3 Satz 1: Es ist innerhalb der Antragsfrist unter Angabe der entsprechenden Mittel der Glaubhaftmachung zur Einhaltung der Antragsfrist vorzutragen.«

Normenkette:

KSchG § 5 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 ;

Gründe:

I.

Im Hauptverfahren streiten die Verfahrensbeteiligten um die Wirksamkeit einer ordentlichen arbeitgeberseitigen Kündigung vom 19. Juli 2005 (Kopie Blatt 10 d.A.), die dem Kläger am 20. Juli 2005 zugegangen ist.

Die Klage vom 23. August 2005 gegen die Kündigung ist am 25. August 2005 beim Arbeitsgericht eingegangen, der Beklagten ist sie am 01. September 2005 zugestellt worden. Zugleich hat der Kläger die nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage beantragt.