OVG Saarland - Beschluss vom 24.11.2021
2 B 218/21
Normen:
VwGO § 123;
Fundstellen:
NJW 2022, 560
NVwZ-RR 2022, 263
Vorinstanzen:
VG Saarland, vom 10.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 L 815/21

Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes i.S.d. § 123 VwGO

OVG Saarland, Beschluss vom 24.11.2021 - Aktenzeichen 2 B 218/21

DRsp Nr. 2021/18428

Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes i.S.d. § 123 VwGO

An die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes i.S.d. § 123 VwGO sind qualifiziert hohe Anforderungen zu stellen, wenn der Erlass einer einstweiligen Anordnung zu einer jedenfalls zeitweiligen Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung führt. Der in dem § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII verwendete Oberbegriff "Kindeswohl" umfasst das gesamte Wohlergehen eines Kindes oder Jugendlichen in der Einrichtung und bildet den alleinigen Prüfungsmaßstab für die Erteilung einer Betriebserlaubnis. Das Grundrecht auf Berufsfreiheit gebietet nicht die Erteilung einer Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ohne Vorhandensein von tragfähigen (räumlichen und personellen) Strukturen, die auch bei Ausfallzeiten der pädagogischen Fachkraft und insbesondere in akuten Krisensituationen eine adäquate Betreuung und Unterbringung der Kinder und Jugendlichen gewährleisten.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 10. September 2021 - 3 L 815/21 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

Normenkette:

VwGO § 123;

Gründe

I.