LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 01.12.2009
1 Ta 231/09
Normen:
ZPO § 118 Abs. 2 S. 1; ZPO § 118 Abs. 2 S. 2; ZPO § 120 Abs. 4 S. 2; ZPO § 124 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 20.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 597/08

Glaubhaftmachung von Angaben im Nachprüfungsverfahren zur Prozesskostenhilfe

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 01.12.2009 - Aktenzeichen 1 Ta 231/09

DRsp Nr. 2010/7848

Glaubhaftmachung von Angaben im Nachprüfungsverfahren zur Prozesskostenhilfe

Erklärt eine Partei auf Aufforderung des Gerichts eine Änderung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse sei eingetreten, dann ist der Rechtspfleger befugt, gem. § 118 Abs. 2 S. 1 ZPO die Glaubhaftmachung der tatsächlichen Angaben sowie gem. § 118 Abs. 2 S. 2 ZPO die Vorlage von Belegen zu fordern.

1. Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - auswärtige Kammern Neuwied - vom 20.08.2009 - 9 Ca 597/08 - wird auf Kosten der Beschwerdeführerin zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 118 Abs. 2 S. 1; ZPO § 118 Abs. 2 S. 2; ZPO § 120 Abs. 4 S. 2; ZPO § 124 Nr. 2;

Gründe:

I. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Aufhebung der ihr gewährten Prozesskostenhilfe.

Das Arbeitsgericht Koblenz bewilligte der Klägerin für das von ihr betriebene Kündigungsschutzverfahren mit Beschluss vom 11.04.2008 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten.