BAG - Urteil vom 15.11.1994
5 AZR 682/93
Normen:
BGB § 242 ; BetrVG § 37 Abs. 4, § 87 Abs. 1 Nr. 10 ;
Fundstellen:
AP Nr. 121 zu § 242 BGB
BAGE 78, 272
BB 1995, 409
DB 1995, 580
DRsp VI(604)200a-b
EzA § 242 BGB Nr. 61
MDR 1995, 936
NJW 1995, 1309
NZA 1995 939
NZA 1995, 939
SAE 1996, 262
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 09.07.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Sa 1432/92
ArbG Wuppertal, vom 18.08.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 4836/91

Gleichbehandlung - Gehaltserhöhung

BAG, Urteil vom 15.11.1994 - Aktenzeichen 5 AZR 682/93

DRsp Nr. 1995/3147

Gleichbehandlung - Gehaltserhöhung

»1. Der arbeitsrechtliche Grundsatz der Gleichbehandlung gilt für freiwillige Gehaltserhöhungen, soweit der Arbeitgeber dabei nach abstrakten Regeln verfährt. 2. Der Grundsatz der Gleichbehandlung verpflichtet den Arbeitgeber nicht, abstrakte Regeln für Gehaltserhöhungen aufzustellen; er kann individuelle Gesichtspunkte zum Beispiel die Gehaltsdifferenz zu anderen vergleichbaren Mitarbeitern, berücksichtigen.«

Normenkette:

BGB § 242 ; BetrVG § 37 Abs. 4, § 87 Abs. 1 Nr. 10 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von der Beklagten eine höhere als die gewährte Gehaltserhöhung. Er stützt sein Begehren auf die Gesichtspunkte der Gleichbehandlung und der betriebsüblichen Entwicklung (§ 37 Abs. 4 BetrVG).

Der Kläger ist Diplomchemiker. Er gehört dem Betriebsrat der Beklagten an. Die Beklagte ist ein Unternehmen der Pharma-Industrie. Durch Vertrag vom 25. Januar 1977 wurde der Kläger als wissenschaftlicher Mitarbeiter im Außendienst in der Niederlassung D angestellt. In § 3 des Vertrages ist vereinbart, daß sich das Gehalt des Klägers "nach der Stellung und den Leistungen" entwickele und bei guten Leistungen eine Gratifikation in Aussicht gestellt werde.