LAG Düsseldorf - Urteil vom 10.02.2006
9 Sa 1356/05
Normen:
BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 09.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 3971/05

Gleichbehandlung bei Abfindungszahlung aus Anlass eines Altersteilzeitvertrages; sachwidrige Gruppenbildung unter Anknüpfung an des Lebensalter des Betroffenen

LAG Düsseldorf, Urteil vom 10.02.2006 - Aktenzeichen 9 Sa 1356/05

DRsp Nr. 2009/18983

Gleichbehandlung bei Abfindungszahlung aus Anlass eines Altersteilzeitvertrages; sachwidrige Gruppenbildung unter Anknüpfung an des Lebensalter des Betroffenen

Begründet die Arbeitgeberin die Erhöhung einer Abfindung um den Betrag eines halben Jahresgehalts bei denjenigen leitenden Angestellten, die bei Abschluss des Altersteilzeitarbeitsvertrages das 56. Lebensjahr vollendet hatten, damit, dass bei diesen Arbeitnehmern die Freistellungsphase kürzer ausfällt und sie dadurch finanziell entlastet wird, ist diese Gruppenbildung nach Altersjahrgängen zur Honorierung einer geringeren finanziellen Belastung der Arbeitgeberin nicht gerechtfertigt, wenn die Freistellungszeiträume nicht dem Umfang der finanziellen Entlastung der Arbeitgeberin entsprechen; in diesem Fall ist der Altersjahrgang der Mitarbeiter kein geeigneter Maßstab für den Umfang der jeweiligen Kosten des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses.

Tenor:

Das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 09.09.2005 - 12 Ca 3971/05 - wird abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 57.009,04 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 15.06.2005 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand: