I.
Die Parteien streiten im Arbeitsgerichtsverfahren darüber, ob der Klägerin im Rahmen der Privatisierung des Krankenhauswesens in Hamburg ein Rückkehrrecht zur beklagten Stadt gemäß § 17 S. 1 bis 5 HVFG zusteht.
Die Klägerin war seit dem 22. Juni 1987 bei der Beklagten als Reinigungskraft tätig. Sie wurde und wird im Allgemeinen Krankenhaus A. auf unveränderter Position eingesetzt und bezog zuletzt eine monatliche Bruttovergütung in Höhe von EUR 1.905,00.
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