LAG Berlin - Urteil vom 29.10.1999
6 Sa 1356/99
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 ; BAT § 34 Abs. 1 Unterabsatz 1 Satz 3 § 70 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 13.04.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 86 Ca 38701/98

Gleichbehandlung, Schlagwörter, Überstundenvergütung für teilzeitbeschäftigte Lehrer

LAG Berlin, Urteil vom 29.10.1999 - Aktenzeichen 6 Sa 1356/99

DRsp Nr. 2000/3977

Gleichbehandlung, Schlagwörter, Überstundenvergütung für teilzeitbeschäftigte Lehrer

»1. Einem teilzeitbeschäftigten Lehrer im Angestelltenverhältnis steht auch dann, wenn er über einen längeren Zeitraum regelmäßig Mehrarbeitsstunden leistet, keine entsprechend erhöhte anteilige Monatsvergütung zu; vielmehr ist seine Mehrarbeitsstundenvergütung anhand der in jedem Monat zusätzlich geleisteten Mehrarbeitsstunden "spitz" zu errechnen. 2. Der Arbeitgeber darf eine unbezifferte Geltendmachung von Mehrarbeitsstundenvergütung nicht dahin verstehen, daß sich der Arbeitnehmer mit einer Zahlung entsprechend der ihm nicht bekannten gleichheitswidrigen Praxis des Arbeitgebers bescheiden will.«

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ; BAT § 34 Abs. 1 Unterabsatz 1 Satz 3 § 70 Abs. 1 ;

Tatbestand

Die Klägerin steht seit dem 4.08.96 als Lehrkraft im Angestelltenverhältnis zum Beklagten. Auf ihr Arbeitsverhältnis findet kraft beiderseitiger Tarifbindung der BAT Anwendung. Die Klägerin erhält Vergütung nach VergGr. IIa BAT. Die Zahl ihrer wöchentlichen Pflichtstunden war für die Zeit ab 1.08.97 auf 17/25,5 festgelegt.