BAG - Urteil vom 13.02.2002
5 AZR 713/00
Normen:
BGB § 242 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuA 2003, 54
BAGReport 2003, 287
DB 2002, 1381
JR 2002, 484
NZA 2003, 215
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 04.10.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 52/00
ArbG Hamburg, vom 08.02.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 25 Ca 292/99

Gleichbehandlung; Vergütung AT-Angestellte

BAG, Urteil vom 13.02.2002 - Aktenzeichen 5 AZR 713/00

DRsp Nr. 2002/7515

Gleichbehandlung; Vergütung AT-Angestellte

»Im Bereich der Vergütungszahlung kommt der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht zur Anwendung, wenn es sich um individuell vereinbarte Löhne und Gehälter handelt und der Arbeitgeber nur einzelne Arbeitnehmer besserstellt (Fortführung von Senat 19. August 1992 - 5 AZR 513/91 - AP BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 102 = EzA BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 52). Ist die Anzahl der begünstigten Arbeitnehmer im Verhältnis zur Gesamtzahl der betroffenen Arbeitnehmer sehr gering (hier weniger als 5 % der insgesamt betroffenen Arbeitnehmer), kann ein nicht begünstigter Arbeitnehmer aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz keinen Anspruch auf Vergütung herleiten.« Orientierungssätze: 1. Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist im Bereich der Vergütungszahlung trotz des Vorrangs der Vertragsfreiheit anwendbar, wenn der Arbeitgeber die Leistung nach einem allgemeinen Prinzip gewährt, indem er bestimmte Voraussetzungen oder Zwecke festlegt. Der Gleichbehandlungsgrundsatz kann jedoch dann nicht zur Begründung eines Zahlungsanspruchs herangezogen werden, wenn es sich um individuell vereinbarte Löhne und Gehälter handelt und der Arbeitgeber nur einzelne Arbeitnehmer besserstellt.