BAG - Urteil vom 19.08.1992
5 AZR 513/91
Normen:
BGB § 242 ; BeschFG (1985) § 2 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuA 1993, 156
BB 1992, 2295
BB 1992, 2431
NJW 1993, 679
NZA 1993, 171
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 17.10.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 315/89
LAG Frankfurt/Main, vom 08.07.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 115/91

Gleichbehandlungsgrundsatz im Bereich der Vergütung

BAG, Urteil vom 19.08.1992 - Aktenzeichen 5 AZR 513/91

DRsp Nr. 1996/6219

Gleichbehandlungsgrundsatz im Bereich der Vergütung

»1. Der Grundsatz der Vertragsfreiheit hat im Bereich der Vergütung nur dann Vorrang vor dem Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn es sich um individuell vereinbarte Löhne und Gehälter handelt (Bestätigung von BAG, Urteil vom 27. Juli 1988 - 5 AZR 244/87 - AP Nr. 83 zu § 242 BGB Gleichbehandlung und BAGE 63, 181 = AP Nr. 29 zu § 11 BUrlG). 2. Eine individuelle Gehaltsvereinbarung liegt dann nicht vor, wenn eine in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins betriebene städtische Musikschule mit 150 Musikschullehrern eine (niedrigere) Vergütung nach Wochenstunden und mit weiteren 26 Musikschullehrern eine (höhere) Vergütung nach BAT vereinbart.«

Normenkette:

BGB § 242 ; BeschFG (1985) § 2 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe der Vergütung.

Der Kläger ist in der von dem beklagten Verein betriebenen Jugendmusikschule (JMS) als Musikschullehrer tätig. Im "Arbeitsvertrag" vom 1. November 1984 heißt es u.a.:

"1. Die JMS überträgt der Lehrkraft... eine stundenweise Beschäftigung als teilzeitbeschäftigte Lehrkraft in den Fächern Gitarre und Blockflöte an der JMS Frankfurt am Main.

2. Art und Anzahl der Unterrichtsstunden sind am Bedarf für das jeweilige Unterrichtsfach ausgerichtet....