LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 27.11.2009
9 Sa 1884/09
Normen:
BGB § 622 Abs. 2 S. 2; MTV Systemgastronomie § 14 Abs. 1; Richtlinie 2000/78/EG Art. 6;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 15.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 27 Ca 7421/09

Gleichbehandlung von Arbeitern und Angestellten bei Kündigungsfristen; europarechtswidrige Tarifnorm bei Benachteiligung durch altersbedingte Verkürzung der Beschäftigungszeit im Rahmen tariflicher Kündigungsfrist

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.11.2009 - Aktenzeichen 9 Sa 1884/09 - Aktenzeichen 9 Sa 1968/09

DRsp Nr. 2010/20791

Gleichbehandlung von Arbeitern und Angestellten bei Kündigungsfristen; europarechtswidrige Tarifnorm bei Benachteiligung durch altersbedingte Verkürzung der Beschäftigungszeit im Rahmen tariflicher Kündigungsfrist

1. § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB ist europarechtswidrig, weil die Regelung jüngere Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt. 2. Das gilt auch für die gleich lautende Regelung in § 14 Nr. 1 (letzter Satz) MTV Systemgastronomie. 3. Der Vorrang des Gemeinschaftsrechts gilt nicht nur gegenüber staatlich gesetztem Recht sondern auch gegenüber Tarifnormen.

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 15. Juli 2009 - 27 Ca 7421/09 - wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich des zurückgenommenen Teils haben der Kläger zu 3/4, die Beklagte zu 1/4 zu tragen.

III. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

Normenkette:

BGB § 622 Abs. 2 S. 2; MTV Systemgastronomie § 14 Abs. 1; Richtlinie 2000/78/EG Art. 6;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch über die Dauer der Kündigungsfrist; die davon abhängt, ob die Regelung im anwendbaren Tarifvertrag altersdiskriminierend ist.