LAG Niedersachsen - Urteil vom 28.09.2010
3 Sa 540/10 B
Normen:
AGG § 2 Abs. 1 Nr. 2; AGG § 8 Abs. 2; BeamtVG § 19 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Hannover , vom 03.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 199/09

Gleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnern in der Hinterbliebenenversorgung

LAG Niedersachsen, Urteil vom 28.09.2010 - Aktenzeichen 3 Sa 540/10 B

DRsp Nr. 2010/21073

Gleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnern in der Hinterbliebenenversorgung

1. Eingetragene Lebenspartner sind in der betrieblichen Altersversorgung hinsichtlich der Hinterbliebenenversorgung Ehegatten gleichzustellen, soweit am 1. Januar 2005 zwischen dem Versorgungsberechtigten und dem Versorgungsschuldner noch ein Rechtsverhältnis bestand (BAG 14. 01. 2009 - 3 AZR 20/07 - ; 15. 09. 2009 - 3 AZR 294/09). 2. Das gilt auch für Dienstordnungsangestellte, bei denen die anwendbare Dienstordnung für die Altersversorgung auf die Bestimmungen des BeamtVG verweist.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 03.02.2010 - 8 Ca 199/09 Ö - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AGG § 2 Abs. 1 Nr. 2; AGG § 8 Abs. 2; BeamtVG § 19 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Frage, ob die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger als eingetragenen Lebenspartner des früheren Dienstordnungsangestellten B. eine Hinterbliebenversorgung zu zahlen.

Herr B. (Geburtsjahr 1945) war bei der Beklagten als Dienstordnungsangestellter nach Besoldungsgruppe A 12 beschäftigt. Am 13.11.2003 begründete er mit dem Kläger, der ebenfalls Dienstordnungsangestellter ist, eine Lebenspartnerschaft nach § 1 Abs. 1 . Am 12.09.2007 verstarb Herr B.. Die für ihn geltende Dienstordnung enthält u. a. folgende Regelung: