BVerfG - Beschluß vom 01.09.1997
1 BvR 1929/95
Normen:
BVerfGG § 93c Abs. 1 Satz 1 ; BetrVG § 75 Abs. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 203 zu § 611 BGB Gratifikation
AP Nr. 247 zu Art. 3 GG
AiB 1998, 355
AuR 1998, 41
BB 1997, 2330
BuW 1998, 38
DB 1997, 2438
JA 1998, 623
NJ 1998, 27
NJW 1998, 591
NZA 1997, 1339
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 21.09.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 1023/93
BAG, vom 19.04.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 10 AZR 136/94

Gleichbehandlungsgebot: Kürzung eines 13. Monatsentgelts aufgrund krankheitsbedingter Fehlzeiten

BVerfG, Beschluß vom 01.09.1997 - Aktenzeichen 1 BvR 1929/95

DRsp Nr. 1998/1085

Gleichbehandlungsgebot: Kürzung eines 13. Monatsentgelts aufgrund krankheitsbedingter Fehlzeiten

Eine unterschiedliche Behandlung von gewerblichen Arbeitnehmern und Angestellten bei der Lohnfortzahlung unter Berufung auf einen wesentlich höheren Krankenstand der Arbeiter ist nur dann zulässig, wenn die Ursache hierfür in der Sphäre der Arbeitnehmer und nicht in der Sphäre der Arbeitgeber begründet liegt. Solange nicht ausgeschlossen ist, daß der hohe Krankenstand der gewerblichen Arbeitnehmer auf gesundheitsschädlichen Arbeitsbedingungen beruht, für die der Arbeitgeber allein verantwortlich ist, ist es offensichtlich ungerechtfertigt, daß dieser ihnen wegen der aus diesen Risiken erwachsenden Schadensfolgen auch noch finanzielle Nachteile auferlegt.

Normenkette:

BVerfGG § 93c Abs. 1 Satz 1 ; BetrVG § 75 Abs. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Kürzung eines 13. Monatsentgelts aufgrund krankheitsbedingter Fehlzeiten.