LAG Chemnitz - Urteil vom 24.03.2023
4 Sa 75/22
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; BetrVG § 75 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 111; BetrVG § 112a;
Vorinstanzen:
ArbG Bautzen, vom 03.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 6186/21

Gleichheitssatz als Ausdruck des RechtsstaatsprinzipsBetriebsverfassungsrechtlicher GleichbehandlungsgrundsatzWeiter Spielraum der Betriebsparteien bei der Aufstellung eines SozialplansStichtagsregelungen im SozialplanKein Anspruch auf Sozialplanleistungen bei vorzeitiger Eigenkündigung

LAG Chemnitz, Urteil vom 24.03.2023 - Aktenzeichen 4 Sa 75/22

DRsp Nr. 2023/7279

Gleichheitssatz als Ausdruck des Rechtsstaatsprinzips Betriebsverfassungsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz Weiter Spielraum der Betriebsparteien bei der Aufstellung eines Sozialplans Stichtagsregelungen im Sozialplan Kein Anspruch auf Sozialplanleistungen bei vorzeitiger Eigenkündigung

Arbeitnehmer, die vorzeitig selbst gekündigt haben, dürfen aus dem Geltungsbereich eines Sozialplans herausgenommen werden.

1. Der Gleichheitssatz mit den Inhalten der Rechtsanwendungs- und Rechtsetzungsgleichheit ist ein allgemeiner Rechtssatz, der schon aus dem Wesen des Rechtsstaats und dem Prinzip der allgemeinen Gerechtigkeit folgt. Er verbietet rechtliche Differenzierungen gleichliegender Fälle. Er gebietet, Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart entsprechend ungleich (verschieden) zu behandeln. 2. Der Gleichbehandlungsgrundsatz verlangt nicht eine schematische Gleichbehandlung, sondern ist rechtstechnisch als Verbot unsachlicher Differenzierungen im Sinne einer sachfremden Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer oder Arbeitnehmergruppen zu verstehen. Praktisch bedeutet dies vornehmlich, dass eine Gruppenbildung, die zur Schlechterstellung einer Gruppe führt, nicht sachfremd sein darf.