LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 22.09.2008
5 Sa 368/08
Normen:
BGB § 242; AltTZG § 3 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1; TV Soz § 12; ÄnderungsTV Nr. 2 zu TV ATZ § 2;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 17.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 1296/04

Gleichheitswidrige Ablehnung eines Altersteilzeitbegehrens; Nichtbekanntgabe des zukünftigen Stichtages bei Überschreiten des Überlastquote

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.09.2008 - Aktenzeichen 5 Sa 368/08

DRsp Nr. 2009/6277

Gleichheitswidrige Ablehnung eines Altersteilzeitbegehrens; Nichtbekanntgabe des zukünftigen Stichtages bei Überschreiten des Überlastquote

1. Bestimmt die Arbeitgeberin für Altersteilzeitanträge einen Stichtag in der Zukunft, obwohl sie die Überlastquote (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 AltTZG) schon überschritten hat, muss sie bei der Gewährung dieser freiwilligen übertariflichen Leistung den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz beachten. 2. Um den berechtigten Arbeitnehmern die Entscheidung darüber zu ermöglichen, ob sie Altersteilzeitanträge stellen wollen, hat die Arbeitgeberin dafür zu sorgen, dass ihnen dieser Stichtag bekannt wird, weil es sonst zu einer zufälligen faktischen "Überholung" von Arbeitnehmern mit älteren Rechten kommen kann; eine solche zufällige Auswahl wäre sachlich nicht gerechtfertigt sondern willkürlich.

Tenor:

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 17.06.2005 - 9 Ca 1296/04 - aufgehoben.

2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Angebot der Klägerin vom 15.12.2003, Eingang 02.08.2004, auf Umwandlung des bestehenden Arbeitsverhältnisses nach dem Blockmodell gemäß tarifvertraglicher Vereinbarung ab dem 01.12.2004 zuzustimmen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens 9 AZR 111/07 vor dem BAG.