LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 03.11.2006
3 Sa 262/06
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 ; TV-Sonderzahlung § 2 Ziff. 1 Satz 1, 2, Ziff. 6 Abs. 2, 3, Ziff. 7 a, 7 b ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 13.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1305/05

Gleichheitswidrige Sonderzahlung im Elektrohandwerk Rheinland-Pfalz

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.11.2006 - Aktenzeichen 3 Sa 262/06

DRsp Nr. 2007/9781

Gleichheitswidrige Sonderzahlung im Elektrohandwerk Rheinland-Pfalz

1. Die Bestimmungen des TV Sonderleistung verstoßen gegen höherrangiges Recht in Form des Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG, soweit sie Arbeitnehmer, die nach dem 30. Juni des jeweiligen Jahres, aber noch vor dem Auszahlungstag aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden, von der tariflichen Leistung ausnimmt.2. Die Regelungen in § 2 Ziff. 1 TV Sonderzahlung und in § 2 Ziff. 6 Abs. 3 TV Sonderzahlung führen im Ergebnis dazu, dass Arbeitnehmer, die im Auszahlungsjahr eine längere Arbeitsleistung erbracht und länger Betriebstreue gezeigt haben, schlechter behandelt werden als Arbeitnehmer, die Arbeitsleistung und Betriebstreue nur bis zum 30. Juni des Auszahlungsjahres erbracht haben; diese Ungleichbehandlung ist nicht durch ausreichende Gründe gerechtfertigt.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ; TV-Sonderzahlung § 2 Ziff. 1 Satz 1, 2, Ziff. 6 Abs. 2, 3, Ziff. 7 a, 7 b ;

Tatbestand: