LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 27.03.2008
10 Sa 669/07
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 ; KSchG § 1 Abs. 2 ; BGB § 622 Abs. 2 Nr. 7 ; MRP (Manteltarifvertrag holz- und kunststoffverarbeitende Industrie) Ziff. 7 c;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 30.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 345/07

Gleichheitswidrige Tarifregelung zur Verlängerung der Kündigungsfristen von Arbeitern und Angestellten

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.03.2008 - Aktenzeichen 10 Sa 669/07

DRsp Nr. 2008/14603

Gleichheitswidrige Tarifregelung zur Verlängerung der Kündigungsfristen von Arbeitern und Angestellten

1. Ziffer 7 c MRP (Manteltarifvertrag für die holz- und kunststoffverarbeitende Industrie in Rheinland-Pfalz vom 17.03.1992) ist mit dem allgemeinen aus Art. 3 Abs. 1 GG herzuleitenden Gleichbehandlungsgrundsatz, an den auch die Tarifpartner gebunden sind, nicht vereinbar. 2. Die Regelung in Ziffer 7 c MRP ist insoweit nicht mit Art. 3 Abs. 1 GG zu vereinbaren, als für einen Arbeiter erst nach Vollendung des 45. Lebensjahres und zwanzigjähriger Betriebszugehörigkeit eine Verlängerung der Kündigungsfrist von drei Monaten zum Vierteljahresende gelten soll, während ein Angestellter diese Verlängerung bereits nach Vollendung des 30. Lebensjahres und nur fünfjähriger Betriebszugehörigkeit erreichen kann.3. Die Annahme der Verfassungswidrigkeit der vorliegenden Tarifklausel führt zur Anwendung der gesetzlichen Kündigungsfristen; danach beträgt die Kündigungsfrist nach mehr als zwanzigjähriger Betriebszugehörigkeit sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats (§ 622 Abs. 2 Nr. 7 BGB).

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ; KSchG § 1 Abs. 2 ; BGB § 622 Abs. 2 Nr. 7 ; MRP (Manteltarifvertrag holz- und kunststoffverarbeitende Industrie) Ziff. 7 c;

Tatbestand: