LAG Düsseldorf - Urteil vom 21.12.2006
5 Sa 1032/06
Normen:
GG Art. 3 ; TzBfG § 2 Abs. 1 Satz 1 § 4 Abs. 1 Satz 2 ; MTV (privates Versicherungsgewerbe) § 1 Abs. 2 a ;
Fundstellen:
AuR 2007, 186
Vorinstanzen:
ArbG Duisburg, vom 04.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 676/06

Gleichheitswidriger Ausschluss nebenberuflich tätiger Arbeitnehmer aus dem persönlichen Anwendungsbereich eines Tarifvertrages

LAG Düsseldorf, Urteil vom 21.12.2006 - Aktenzeichen 5 Sa 1032/06

DRsp Nr. 2007/5811

Gleichheitswidriger Ausschluss nebenberuflich tätiger Arbeitnehmer aus dem persönlichen Anwendungsbereich eines Tarifvertrages

»Der Ausschluss von nebenberuflich tätigen Arbeitnehmern aus dem persönlichen Anwendungsbereich eines Tarifvertrages verstößt jedenfalls dann gegen §§ 2, 4 TzBfG, wenn die Tatsache der nebenberuflichen Tätigkeit bei einer Arbeitszeit von nicht mehr als 25 % der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer unterstellt wird.«

Normenkette:

GG Art. 3 ; TzBfG § 2 Abs. 1 Satz 1 § 4 Abs. 1 Satz 2 ; MTV (privates Versicherungsgewerbe) § 1 Abs. 2 a ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Rahmen einer Eingruppierungsfeststellungsklage im Wesentlichen über die Frage, ob auf das Arbeitsverhältnis der Parteien der Manteltarifvertrag für das private Versicherungsgewerbe in der Bundesrepublik Deutschland in der Fassung vom 01.01.2006 (im Folgenden "MTV" genannt) Anwendung findet.

Die am 01.02.1978 geborene, verheiratete Klägerin ist aufgrund eines Anstellungsvertrages vom 23.09.2002 seit dem 22.04.2002 bei der Beklagten, einem großen deutschen Versicherungsunternehmen, als "Terminierungskraft für die Geschäftsstelle E." beschäftigt. Die regelmäßige Wochenarbeitszeit der Klägerin betrug in der Vergangenheit neun Stunden = 39 Stunden pro Monat. Als Bruttomonatsvergütung erhielt die Klägerin 325,-- EUR.