Die Parteien streiten im Wesentlichen über Ansprüche des Klägers aus einer bei der Beklagten bestehenden Betriebsvereinbarung.
Der am 30.08.1948 geborene Kläger ist seit dem 01.04.1963 bei der Beklagten als kaufmännischer Sachbearbeiter beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden unter anderem die Bestimmungen des Tarifvertrages für Versorgungsbetriebe (TV-V) Anwendung. Die Bruttomonatsvergütung des Klägers beträgt derzeit ca. 4.500,00 EUR.
Bei der Beklagten existierte seit dem 01.07.1994 eine Betriebsvereinbarung über eine Vermögensbeteiligung der Arbeitnehmer (vgl. hierzu Bl. 4 - 9 d. A.). Unter dem 29.09. 2003 schlossen die Betriebspartner eine weitere Betriebsvereinbarung (im Folgenden "BV 27" genannt), die die Betriebsvereinbarung vom 01.07.1994 ablöste.
In § 2 BV 27 heißt es zum Geltungsbereich der Vereinbarung:
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