LAG Düsseldorf - Urteil vom 19.01.2006
5 Sa 1297/05
Normen:
GG Art. 3 ; BetrVG § 75 ;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 18.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 3889/05

Gleichheitswidriger Ausschluss von Sonderzahlung für zusätzliche Altersversorgung bei Ablehnung von Altersteilzeit

LAG Düsseldorf, Urteil vom 19.01.2006 - Aktenzeichen 5 Sa 1297/05

DRsp Nr. 2006/19714

Gleichheitswidriger Ausschluss von Sonderzahlung für zusätzliche Altersversorgung bei Ablehnung von Altersteilzeit

»Die Regelung in einer Betriebsvereinbarung, Arbeitnehmer von einer Sonderzahlung zum Aufbau einer betrieblichen, zusätzlichen Altersversorgung auszunehmen, sofern sie den Abschluss eines Altersteilzeitvertrages abgelehnt haben, verstößt gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz und § 75 Abs. 1 Satz 2 BetrVG

Normenkette:

GG Art. 3 ; BetrVG § 75 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Wesentlichen über Ansprüche des Klägers aus einer bei der Beklagten bestehenden Betriebsvereinbarung.

Der am 30.08.1948 geborene Kläger ist seit dem 01.04.1963 bei der Beklagten als kaufmännischer Sachbearbeiter beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden unter anderem die Bestimmungen des Tarifvertrages für Versorgungsbetriebe (TV-V) Anwendung. Die Bruttomonatsvergütung des Klägers beträgt derzeit ca. 4.500,00 EUR.

Bei der Beklagten existierte seit dem 01.07.1994 eine Betriebsvereinbarung über eine Vermögensbeteiligung der Arbeitnehmer (vgl. hierzu Bl. 4 - 9 d. A.). Unter dem 29.09. 2003 schlossen die Betriebspartner eine weitere Betriebsvereinbarung (im Folgenden "BV 27" genannt), die die Betriebsvereinbarung vom 01.07.1994 ablöste.

In § 2 BV 27 heißt es zum Geltungsbereich der Vereinbarung: