BSG - Urteil vom 06.08.2014
B 11 AL 5/14 R
Normen:
SGB IX § 2 Abs. 3;
Fundstellen:
AuR 2014, 443
DB 2014, 14
NVwZ 2014, 9
NZA 2015, 90
Vorinstanzen:
LSG Hamburg, vom 30.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 AL 66/12
SG Hamburg, vom 10.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 47 AL 110/11

Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen im Schwerbehindertenrecht; Erforderlichkeit auch zur Erlangung eines neuen Arbeitsplatzes

BSG, Urteil vom 06.08.2014 - Aktenzeichen B 11 AL 5/14 R

DRsp Nr. 2014/14806

Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen im Schwerbehindertenrecht; Erforderlichkeit auch zur Erlangung eines neuen Arbeitsplatzes

Dem Anspruch auf Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes steht nicht entgegen, dass ein Antragsteller einen geeigneten Arbeitsplatz innehat.

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 30. Oktober 2013 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin auch die Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

Normenkette:

SGB IX § 2 Abs. 3;

Gründe:

I

Streitig ist, ob die Klägerin gemäß § 2 Abs 3 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) mit einem schwerbehinderten Menschen gleichzustellen ist.

Die 1982 geborene Klägerin ist seit September 2002 als Justizfachangestellte bei der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg (FHH) im mittleren Dienst vollzeitbeschäftigt. Bei ihr ist wegen einer chronisch-entzündlichen Darmerkrankung (Colitis ulcerosa) seit 23.7.2010 ein Grad der Behinderung (GdB) von 30 festgestellt.