LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 13.05.2005
12 Sa 850/04
Normen:
TVG § 1 Abs. 2 § 3 Abs. 1, 3 § 4 Abs. 1, 5 ; BGB § 126 § 133 § 157 § 305c Abs. 2 § 310 Abs. 4 S. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 01.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 325/04

Gleichstellungsabrede und Verbandsaustritt des Arbeitgebers - Bestimmtheit der Bezugnahme auf Tarifverträge

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.05.2005 - Aktenzeichen 12 Sa 850/04

DRsp Nr. 2005/11943

Gleichstellungsabrede und Verbandsaustritt des Arbeitgebers - Bestimmtheit der Bezugnahme auf Tarifverträge

1. Nach dem Verbandsaustritt des Arbeitgebers nimmt der Arbeitnehmer, dessen Vertrag eine Gleichstellungsabrede enthält, ebenso wie ein tarifgebundener Arbeitnehmer nicht mehr an der Tarifentwicklung teil; einem solchen Verständnis der Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag steht die Unklarheitenregel nach §§ 310 Abs. 4 Satz 2, 305 c Abs. 2 BGB nicht entgegen.2. Es erscheint grundsätzlich fernliegend anzunehmen, mit einer als "Vereinbarung über Rahmenbedingungen" überschriebenen Vereinbarung hätten die Tarifvertragsparteien stillschweigend festhalten wollen, dass ein fremdes Tarifwerk für die Arbeitnehmer ohne weiteres gelten soll; Tarifverträge, auf die verwiesen wird, müssen im Einzelnen gekennzeichnet werden.

Normenkette:

TVG § 1 Abs. 2 § 3 Abs. 1, 3 § 4 Abs. 1, 5 ; BGB § 126 § 133 § 157 § 305c Abs. 2 § 310 Abs. 4 S. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf eine tarifliche Entgelterhöhung.