LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 10.10.2008
6 Sa 754/08
Normen:
BGB § 296 S. 1 ; BGB § 297 ; BGB § 615 S. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 19.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 30 Ca 14747/07

gleichwertiges Parteivorbringen

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.10.2008 - Aktenzeichen 6 Sa 754/08

DRsp Nr. 2008/21988

gleichwertiges Parteivorbringen

»Behauptet ein Verzugslohn verlangender Arbeitnehmer, der von seinem Arbeitgeber nie beschäftigt, gleichwohl zunächst entlohnt worden ist, seine Arbeitsleistung wörtlich angeboten zu haben, so ist die Einlassung des beweisfällig gebliebenen Arbeitgebers, das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt gekündigt zu haben, als sog. gleichwertiges Parteivorbringen zur Frage des Annahmeverzuges unerheblich, ohne dass sich der Arbeitnehmer dieses Vorbringens hilfsweise zu eigen zu machen braucht, weil dieses denselben Streitgegenstand betrifft.«

Normenkette:

BGB § 296 S. 1 ; BGB § 297 ; BGB § 615 S. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung auf Arbeitsentgelt für die Zeit von April 2006 bis Januar 2007 in Anspruch.