1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 06.03.2008 -
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten darum, ob zwischen der Klägerin und der Insolvenzschuldnerin ein Arbeitsverhältnis besteht und daraus Vergütungsansprüche resultieren angesichts der Tatsache, dass die Klägerin gleichzeitig Alleingesellschafterin der Insolvenzschuldnerin ist. Die Insolvenzschuldnerin ist eine eingetragene GmbH, deren Alleingesellschafterin die Klägerin ist. Zum Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin wurde der Ehemann der Klägerin, Herr P H , bestellt.
Über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin wurde am 01.09.2007 das Insolvenzverfahren eröffnet (Beschluss des Amtsgerichts Bl. 4 d. A.); der Beklagte wurde zum Insolvenzverwalter bestellt.
Für die Zeit ab 01.10.2004 schloss die Insolvenzschuldnerin, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn P H mit der Klägerin einen als Arbeitsvertrag überschriebenen Vertrag, in dem die Klägerin als kaufmännische Angestellte ab dem 01.10.2004 zu einem Monatsbruttolohn von 2.700,00 € angestellt wurde (Bl. 5 f. d. A.).
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