BSG - Beschluss vom 23.12.2016
B 9 SB 53/16 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen-Anhalt, vom 21.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 7 SB 94/14
SG Halle, - Vorinstanzaktenzeichen S 22 SB 392/12

Grad der BehinderungInsulinpflichtige Diabetes mellitusGrundsatzrügeJa-Nein-Frage

BSG, Beschluss vom 23.12.2016 - Aktenzeichen B 9 SB 53/16 B

DRsp Nr. 2017/9256

Grad der Behinderung Insulinpflichtige Diabetes mellitus Grundsatzrüge Ja-Nein-Frage

1. Wer sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) beruft, muss eine Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, inwiefern die Frage im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist, 2. Die Frage, ab wann die erforderlichen Einschnitte zum Beispiel in die Berufsausübung und Mobilität im Vergleich zwischen an Diabetes erkrankten Personen und der allgemeinen gesunden Lebensweise dann als gravierend zu betrachten sind, wenn eine halbe Stunde oder eine Stunde täglich mehr Zeitaufwand für die einzelnen Tätigkeiten bei der Arbeit aufgewandt werden muss bzw eine halbe Stunde oder einer Stunde täglich mehr Zeitaufwand für die Wegstrecke, bezieht sich vorrangig auf den Einzelfall und lässt keine fallübergreifende allgemeine Rechtsfrage erkennen. 3. Zudem sollte ein Beschwerdeführer, der eine Grundsatzrevision erreichen will, in aller Regel eine Entscheidungs-, d.h. eine "Ja-Nein-Frage", formulieren, die das enthaltene Rechtsproblem in Gänze zur Disposition stellt und entweder ein Ja oder ein Nein herausfordert.