Mit ihrer Klage nimmt die Klägerin die Beklagte zum einen auf Zahlung von Lohndifferenzen für den Zeitraum August 2004 bis einschließlich Januar 2005 mit der Begründung in Anspruch, sie habe die von der Beklagten betriebsweit angebotene Vereinbarung zur Änderung des Arbeitsvertrages mit entsprechender Lohnkürzung nicht angenommen und die sich hieraus ergebende Vergütungsdifferenz zeitnah reklamiert. Zum anderen macht die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung eines anteiligen "Weihnachtsgeldes" für das Jahr 2004 geltend. Zur Begründung dieses Begehrens verweist sie auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz und das Maßregelungsverbot des § 612 a BGB.
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