LAG Hamm - Urteil vom 08.07.2004
8 Sa 455/04
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 3 ; BetrVG § 87 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 05.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 4422/03

Gratifikation, Betriebsvereinbarung, Tarifvorbehalt

LAG Hamm, Urteil vom 08.07.2004 - Aktenzeichen 8 Sa 455/04

DRsp Nr. 2004/19017

Gratifikation, Betriebsvereinbarung, Tarifvorbehalt

Normenkette:

BetrVG § 77 Abs. 3 ; BetrVG § 87 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin, welche in der Zeit vom 01.04.1995 bis zum 31.12.2003 im Großhandelsbetrieb der Beklagten als kaufmännische Angestellte beschäftigt war und aufgrund arbeitgeberseitiger Kündigung vom 27.08.2003 mit Wirkung zum 31.12.2003 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist, die Zahlung eines Weihnachtsgeldes für das Jahr 2003.

Diesen Anspruch stützt die Klägerin auf eine zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber geschlossene Betriebsvereinbarung vom 20.11.2003, welche - unter Anrechnung tariflicher Leistungen - eine Gratifikationszahlung in Höhe von 60% des Bruttoentgeltes vorsieht. Nach Ziffer 2 der Betriebsvereinbarung ist Voraussetzung für die Zahlung der Weihnachtsgratifikation, dass das Arbeitsverhältnis am Auszahlungstag ungekündigt ist, wobei gleichgültig ist, ob die Kündigung durch den Arbeitnehmer oder durch den Arbeitgeber erfolgt.