BAG - Urteil vom 21.05.2003
10 AZR 408/02
Normen:
BGB §§ 133 157 611 (Gratifikation) ;
Fundstellen:
NZA 2004, 456
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 18.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 1164/01
ArbG Münster - 26.6.2001 - 1 Ca 265/01,

Gratifikation/Sondervergütung - Weihnachtsgeld; anteiliger Anspruch im Austrittsjahr; Vertragsauslegung; beschränkte revisionsrechtliche Überprüfung

BAG, Urteil vom 21.05.2003 - Aktenzeichen 10 AZR 408/02

DRsp Nr. 2003/9965

Gratifikation/Sondervergütung - Weihnachtsgeld; anteiliger Anspruch im Austrittsjahr; Vertragsauslegung; beschränkte revisionsrechtliche Überprüfung

Orientierungssätze: 1. Vereinbaren die Parteien eines Arbeitsvertrages ein "Weihnachtsgeld" ohne weitere Voraussetzungen, von deren Vorliegen und Erfüllung die Leistung abhängig ist, so ist es nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht die Abrede so auslegt, daß der Bestand des Arbeitsverhältnisses zu Weihnachten nicht Anspruchsvoraussetzung ist. Es kann sich vielmehr auch um eine Fälligkeitsbestimmung handeln. 2. Für dieses Ergebnis kann sprechen, daß die Vereinbarung im unmittelbaren systematischen Zusammenhang mit der Vergütungsbestimmung steht.

Normenkette:

BGB §§ 133 157 611 (Gratifikation) ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin für das Jahr 2000 ein anteiliges Weihnachtsgeld zusteht.

Die Klägerin war vom 1. Mai 1999 bis zum 30. September 2000 für die Beklagte als Steuerfachangestellte tätig. Ihr Bruttomonatsentgelt betrug zuletzt 3.500,00 DM. Der Arbeitsvertrag regelt in § 3 folgendes:

"Frau L. bezieht ein nachträglich zahlbares Bruttogehalt von

DM 2.800,00

Urlaubsgeld in Höhe von 25% der jeweiligen Bruttovereinbarung und Weihnachtsgeld in Höhe von 75 v.H. werden vom Arbeitgeber gewährt.