LAG Hamm - Urteil vom 18.04.2002
8 Sa 1164/01
Normen:
BGB § 611 ;
Vorinstanzen:
ArbG Münster - 1 Ca 265/01 - 26.06.2001,

Gratifikation, Sonderzahlung, Weihnachtsgeld, Arbeitsentgelt, anteilige Zahlung, im Austrittsjahr, allgemeiner Sprachgebrauch, Verständnis im Arbeitsleben

LAG Hamm, Urteil vom 18.04.2002 - Aktenzeichen 8 Sa 1164/01

DRsp Nr. 2003/4857

Gratifikation, Sonderzahlung, Weihnachtsgeld, Arbeitsentgelt, anteilige Zahlung, im Austrittsjahr, allgemeiner Sprachgebrauch, Verständnis im Arbeitsleben

»1. Verspricht der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein "Weihnachtsgeld" ohne weitere Voraussetzungen, so ist die versprochene Zuwendung als Arbeitsentgelt i.e.S. anzusehen - mit der Folge, dass im Austrittsjahr eine anteilige Leistung geschuldet ist. 2. Soweit das Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 30.03.1994 - AP Nr. 161 zu § 611 BGB Gratifikation darauf abgestellt hat, nach dem "allgemeinen Sprachgebrauch und einem verbreiteten Verständnis im Arbeitsleben" werde ein Weihnachtsgeld nur zu Weihnachten im bestehenden Arbeitsverhältnis gezahlt, bedarf die Feststellung eines solchen einheitlichen Begriffsverständnisses im Bestreitensfall der Beweisaufnahme. Verbleibende Unklarheiten gehen zu Lasten des Arbeitgebers.«

Normenkette:

BGB § 611 ;

Tatbestand:

Mit ihrer Klage nimmt die Klägerin, welche aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages (Bl. 3 ff. d.A.) vom 01.05.1999 bis zum 30.09.2000 bei der beklagten Steuerberatungsgesellschaft als Steuerfachangestellte gegen einen monatlichen Bruttoverdienst von zuletzt 3.500,-- DM tätig war, die Beklagte auf anteilige Zahlung des vereinbarten "Weihnachtsgeldes" in Anspruch, welches sich auf 75% eines Brutto-monatsgehalts beläuft.